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Einführung des Wassercents

Mit der Novelle des Bayerischen Wassergesetzes wurde zum 1. Januar 2026 der Wassercent in Bayern eingeführt. Die erste Erhebung erfolgt im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2026. Die ersten Zahlungen erfolgen dann im Jahr 2027. Alle Wassernutzer, die Grundwasser unmittelbar aus einem eigenen Brunnen entnehmen, sind zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts verpflichtet. Hierunter fallen beispielsweise öffentliche Wasserversorger, aber auch private Entnehmer und die Industrie. Haushalte, die das Wasser von der Wasserversorgung beziehen, sind keine Entnehmer im Sinne des Wasserentnahmeentgelts, sie werden direkt von den Wasserversorgern an den Kosten beteiligt.

Das Entgelt beträgt einheitlich 10 Cent pro entnommenem Kubikmeter Grundwasser (1.000 Liter). Alle Wasserentnehmer zahlen aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Freibetrags erst ab einer Menge, die 5.000 Kubikmeter im Jahr übersteigt. Im ersten Erhebungszeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2026 beträgt der Freibetrag auf Grund des halben Jahres 2.500 Kubikmeter.

Bei der Festsetzung des konkreten Wasserentnahmeentgelts wird entweder der im Wasserentnahmebescheid festgelegte jährliche Entnahmewert oder die tatsächliche Entnahmemenge zugrunde gelegt, sofern der Entnehmer diese gegenüber der Wasserrechtsbehörde mitteilt. Alle Wasserentnehmer, die unter die Entgeltpflicht fallen, können daher bis zum 1. März 2027 gegenüber dem Landratsamt ihre tatsächlich entnommene Wassermenge melden. Das Umweltministerium empfiehlt dazu, entsprechende Zählerstände von Messeinrichtungen wie beispielsweise Wasseruhren oder Stromzähler bei Pumpen zum 1. Juli 2026 und zum 31.12.2026 zu dokumentieren. Die Dokumentation ist für die erforderliche Glaubhaftmachung der tatsächlich entnommenen Wassermenge erforderlich.

Potenziell Entgeltpflichtige erhalten im Herbst 2026 ein Informationsschreiben vom Landratsamt mit weiterführenden Informationen zur Einführung des Wasserentnahmeentgelts, insbesondere zur Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der tatsächlich entnommenen Wassermengen für den ersten Erhebungszeitraum (1. Juli bis 31. Dezember 2026).

Da dem Landratsamt allerdings nicht alle Grundwasserentnahmen im Landkreis bekannt sind, insbesondere wenn diese an alten, schon lange genutzten Brunnen erfolgen, melden sich bitte alle potentiell Entgeltpflichtige, die kein Schreiben erhalten, beim Landratsamt:

Sachgebiet Gewässerschutz – Abfallrecht

Herr Stephan Köhler, 09161/924206, umweltfragen@kreis-nea.de 

In Frage für eine Entgeltpflicht kommen insbesondere Brunnen, die der Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen oder Sportplätzen dienen, die große Viehställe mit Tränkewasser versorgen, die im Bereich der Gemeinden für Brauchwassergewinnung genutzt werden oder gewerblichen Nutzungen dienen. Private Hausbrunnen zur Gartenbewässerung mit einer zu erwartenden geringen Jahresentnahme im Bereich weniger 100 Kubikmeter dürften nicht betroffen sein. Bis zum 31.12.2027 besteht die Möglichkeit, solche Brunnen und Entnahmen beim Landratsamt anzumelden, ohne dass dem Betreiber daraus Nachteile entstehen.